Laufende Lohn- und Gehaltsabrechnungen

  • Berechnung der laufenden Löhne und Gehälter.
  • Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.
  • Anträge auf Erstattung von Lohnfortzahlungen.
  • Abrechnung von geringfügig und kurzfristig Beschäftigten.
  • Abrechnung von Sachbezügen.
  • Abrechnung von Vermögenswirksamen Leistungen.
  • Abrechnung von Abschlagszahlungen.
  • Abrechnung von Lohnsteuer- /Sozialversicherungsbeiträgen.


Laufende Geschäftsvorfälle

  • Sortieren und Ordnen Ihrer Belege.
  • Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle.
  • Debitoren- und Kreditorenüberwachung.
  • Ausdruck der BWA und Summen- und Saldenliste.


Büroarbeiten
für geschäftliche und private Bereiche

  • Erstellung eines effizienten Ablagesystems.
  • Sortieren und Abheften Ihrer Unterlagen.
  • Bearbeitung Ihres Posteingangs und Postausgangs.
  • Kontrolle Ihrer Eingangsrechnungen.
  • Erstellung von Angeboten und Rechnungen.
  • Ausfüllen von Formularen und Anträgen.
  • Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs.
  • Verwaltung des kaufmännischen Mahnwesens.
  • Weitere kaufmännische Dienstleistungen auf Anfrage.

Konformität

Wir bieten Ihnen ausschließlich im Bereich Buchhaltung Dienstleistungen
in Konformität mit § 6 StBerG an, d.h. keine Rechts- und Steuerberatung.
Auf Wunsch kann ein Kontakt zu einer Rechts- oder Steuerberatung vermittelt werden.



§ 5 Steuerberatungsgesetz

Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Andere als die in den §§ 3, 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.


§ 6 Steuerberatungsgesetz

Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für:
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,

3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.





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